LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.11.2010
13 Ta 374/10
Normen:
RVG § 15a; RVG § 55; RVG § 58 Abs. 2; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbem 3 Abs. 4; RVG VV Nr. 3100; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Limburg, vom 09.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 533/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 13 Ta 374/10

DRsp Nr. 2011/1552

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen

Die Beschwerdekammer hält an ihrer Rechtsprechung fest, nach der auch nach Inkrafttreten des § 15 a RVG am 05. August 2009 für "Altfälle" die Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG gilt und die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt wurde oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet war.

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Limburg an der Lahn vom 9. August 2010 - 1 Ca 533/08 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG § 55; RVG § 58 Abs. 2; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbem 3 Abs. 4; RVG VV Nr. 3100; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 16. September 2008 gewährte das Arbeitsgericht dem Kläger für seine am 28. Juli 2008 erhobene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, der in gleicher Sache bereits vorgerichtlich für den Kläger tätig war. Am 26. November 2008 schlossen die Parteien einen prozessbeendenden Vergleich.