LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.05.2010
13 Ta 177/10
Normen:
RVG § 15 a; RVG § 60 Abs. 1; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 3282/09

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Überleitungsrecht

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 13 Ta 177/10

DRsp Nr. 2010/12542

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Überleitungsrecht

Auch nach Inkrafttreten des § 15 a RVG am 05. August 2009 bleibt es mangels spezieller Regelung bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG, nach der die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt wurde oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet war. (so schon Kammerbeschlüsse vom 26. Oktober 2009 - 13 Ta 530/09 - und vom 19. April 2010 - 13 Ta 104/10 -, gegen BGH vom 02. September 2009 - II ZB 35/07 -, vom 09. Dezember 2009 - VII ZB 175/07 - und vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08 -).

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2010 - 24 Ca 3282/09 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15 a; RVG § 60 Abs. 1; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe: