LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.12.2009
3 Ta 202/09
Normen:
RVG § 58 Abs. 2; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 459 c/09

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr bei der Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.12.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 202/09

DRsp Nr. 2010/4735

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr bei der Prozesskostenhilfe

Im PKH-Verfahren ist im Rahmen der Festsetzung der Anwaltsvergütung auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens eine wegen desselben Gegenstands für eine außergerichtliche Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV- RVG) anzurechnen. Die Verfahrensgebühr gemäß VV- RVG Nr. 3100 entsteht wegen der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV- RVG von vornherein nur in gekürzter Höhe.

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 11.11.2009, Az. 4 Ca 459 c/09, wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 58 Abs. 2; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I. Mit der am 30.03.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte die Klägerin im Wesentlichen die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis ungeachtet einer Befristungsvereinbarung unbefristet und ungekündigt fortbesteht. Der Vertreter der Klägerin ist in derselben Angelegenheit zuvor außergerichtlich ergebnislos tätig gewesen.