LAG Köln - Urteil vom 29.07.2003
13 Sa 273/03
Normen:
G 131 § 52 Abs. 4 ; GG Art. 3 ; GG Art. 131 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1670/02

Anrechnung der gesetzlichen Rente auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge auch für Vorkriegsbedienstete - Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz, Gleichbehandlung

LAG Köln, Urteil vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 273/03

DRsp Nr. 2004/4315

Anrechnung der gesetzlichen Rente auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge auch für Vorkriegsbedienstete - Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz, Gleichbehandlung

»Eine verstärkte Anrechnung der gesetzlichen Rente auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge ist nicht nur für Beamte zulässig, sondern auch für Personen, die unter den Geltungsbereich des Art. 131 GG fallen, ohne selbst Beamte zu sein. Insoweit gelten die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerfG v. 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -) entsprechend.«

Normenkette:

G 131 § 52 Abs. 4 ; GG Art. 3 ; GG Art. 131 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe von Versorgungsbezügen.

Der heute 85-jährige Kläger trat zum 1.06.1937 als "Angestellter auf Lebenszeit" in die Dienste der G S im S ein. Er machte von der Möglichkeit Gebrauch, anstelle in die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung Monatsprämien in einen Pensionsfond einzuzahlen, über den er Ansprüche auf eine Altersversorgung erwerben sollte. Die Prämien wurden direkt vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt. Auch nach dem Anschluss des S an das D R im Jahre 1938 bestand der Pensionsfond fort, lediglich neu eingestellte Mitarbeiter bei den S S konnten ihm nicht mehr beitreten; sie waren allein auf die gesetzliche Rentenversicherung angewiesen.