OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2022
1 A 963/20
Normen:
BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1 und S. 2; SGB VII § 61 Abs. 1 S. 1-3; GG Art. 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1259/18

Anrechnung der Mehrleistungen zur Unfallrente auf die Versorgungsbezüge eines Beamten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2022 - Aktenzeichen 1 A 963/20

DRsp Nr. 2022/6466

Anrechnung der Mehrleistungen zur Unfallrente auf die Versorgungsbezüge eines Beamten

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19.634,77 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1 und S. 2; SGB VII § 61 Abs. 1 S. 1-3; GG Art. 33 Abs. 5;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.