Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16. November 2017 -
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II.Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe einer Ausgleichszulage für das Jahr 2016, auf die sich die Klägerin eine Sonderzahlung und eine Leistungsprämie nicht anrechnen lassen will.
Die Klägerin ist Beamtin des D . Sie ist seit dem Jahr 2000 beurlaubt. Sie ist bei der Beklagten seit dem 1. November 2000 angestellt. §§ 2 und 6 des Arbeitsvertrages bestimmen:
"§ 2
Für das Arbeitsverhältnis sind maßgebend, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist:
Der
(...)
§ 6
1. 2.
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