LAG Köln - Urteil vom 08.10.2018
5 Sa 52/18
Normen:
UmzugsTV § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 779/17

Anrechnung der Sonderzahlung und einer Leistungsprämie auf die Ausgleichszulage nach § 6 Abs. 1 UmzugsTV

LAG Köln, Urteil vom 08.10.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 52/18

DRsp Nr. 2019/409

Anrechnung der Sonderzahlung und einer Leistungsprämie auf die Ausgleichszulage nach § 6 Abs. 1 UmzugsTV

Eine Sonderzahlung und eine Leistungsprämie sind auf die Ausgleichszulage nach § 6 Abs. 1 UmzugsTV anzurechnen (im Anschluss ans BAG 11.09.2003 - 6 AZR 452/02).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16. November 2017 - 3 Ca 779/17 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UmzugsTV § 6 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer Ausgleichszulage für das Jahr 2016, auf die sich die Klägerin eine Sonderzahlung und eine Leistungsprämie nicht anrechnen lassen will.

Die Klägerin ist Beamtin des D . Sie ist seit dem Jahr 2000 beurlaubt. Sie ist bei der Beklagten seit dem 1. November 2000 angestellt. §§ 2 und 6 des Arbeitsvertrages bestimmen:

"§ 2

Für das Arbeitsverhältnis sind maßgebend, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist:

Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der für dieses Vertragsverhältnis geltenden Sonderregelungen und Ergänzungen.

(...)

§ 6

1. 2.