LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.11.2009
10 Ta 224/09
Normen:
RVG § 15 Abs. 5 S. 1; RVG § 21 Abs. 1; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 6; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2 Hs. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 163
AuR 2010, 178
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 675/04

Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung der Sache; Beschwerdefrist bei fehlender Zustellung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 224/09

DRsp Nr. 2010/3329

Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung der Sache; Beschwerdefrist bei fehlender Zustellung

1. Eine formlose Übermittlung des Beschlusses setzt die zweiwöchige Beschwerdefrist nicht in Gang; ist die Zustellung unterblieben, nicht nachweisbar oder unwirksam, beginnt die Notfrist gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Erlass oder Bekanntgabe des Beschlusses, wenn der Zugang der Entscheidung feststeht und es nur an der Wahrung oder am Nachweis der Zustellungsförmlichkeiten fehlt. 2. Nach § 21 Abs. 1 RVG ist das Verfahren nach Zurückverweisung an das untergeordnete Gericht ein neuer Rechtszug, in dem die Verfahrensgebühr neu entsteht; § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG wird insoweit aufgehoben. 3. Die vor dem untergeordneten Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr ist nach Vorbemerkung 3 Abs. 6 RVG-VV auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen; eine Anrechnung entfällt nur dann, wenn zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG).