LAG München - Urteil vom 17.12.2008
10 Sa 511/08
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 5 Abs. 2; VTV (Eigenversorgung München) § 12; VTV (Eigenversorgung München) § 18 Abs. 2a; VTV (Eigenversorgung München) § 18 Abs. 6; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 8549/07

Anrechnung der Versorgungsbezüge aus kommunalem Wahlamt auf Betriebsrente der Landeshauptstadt München

LAG München, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 511/08

DRsp Nr. 2009/9888

Anrechnung der Versorgungsbezüge aus kommunalem Wahlamt auf Betriebsrente der Landeshauptstadt München

1. Bestimmt ein Versorgungstarifvertrag die Anrechnung von Versorgungsbezügen aus früheren Beschäftigungsverhältnissen, sind damit nicht nur Tätigkeiten umfasst, die zeitlich vor der Beschäftigung bei dem Arbeitgeber lagen sondern wird damit an den Zeitpunkt des Versorgungsfalles angeknüpft. 2. Nach dem VTV zur Regelung der Eigenversorgung bei der Landeshauptstadt München sind Versorgungsbezüge aus einer Tätigkeit als kommunaler Wahlbeamter auf eine Betriebsrente der Landeshauptstadt anzurechnen.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.02.2008 (Az.: 32 Ca 8549/07) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 5 Abs. 2; VTV (Eigenversorgung München) § 12; VTV (Eigenversorgung München) § 18 Abs. 2a; VTV (Eigenversorgung München) § 18 Abs. 6; BGB § 133;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger ab 01.02.2007 zu zahlenden Betriebsrente.

Der 1944 geborene Kläger war seit 03.10.1966 bei der Beklagten zunächst als Arbeiter, ab 01.10.1972 im Angestelltenverhältnis beschäftigt.