LSG Bayern - Urteil vom 30.10.2018
L 11 AS 230/18
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 ; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 566/17

Anrechnung einer Abfindung auf SGB II-LeistungenKeine Rücknahmeentscheidung bei nicht mehr vorhandener Möglichkeit einer rückwirkenden Erbringung von SozialleistungenKeine isolierte Rücknahme eines rechtswidrigen BescheidesVerfassungskonformität

LSG Bayern, Urteil vom 30.10.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 230/18

DRsp Nr. 2018/17802

Anrechnung einer Abfindung auf SGB II -Leistungen Keine Rücknahmeentscheidung bei nicht mehr vorhandener Möglichkeit einer rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen Keine isolierte Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides Verfassungskonformität

1. Eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nicht mehr zu treffen, wenn eine rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung keine Wirkung mehr entfalten könnte, da ausschließlich Leistungen für Zeiten betroffen sind, die außerhalb der durch einen Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen, so dass die nicht mehr vorhandene Möglichkeit einer rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen dann auch einer isolierten Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X entgegensteht.2. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.01.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 ; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand