LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.10.2008
3 Sa 313/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; ERA-ETV § 5 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1578/07

Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 313/08

DRsp Nr. 2009/6981

Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage

1. Aus der Zahlung eines verstetigten Monatseinkommens ergibt sich noch nicht, dass das entsprechende Entgelt insgesamt anrechnungsfest ist; auch wenn ein bestimmter Betrag als monatliches Entgelt als vereinbart anzusehen ist, ist der Anspruch auf Tariferhöhung erfüllt, wenn und soweit der übertarifliche Anteil des einheitlich versprochenen Entgelts den Tariferhöhungsbetrag abdeckt. 2. Auch wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos zum Tariflohn gezahlt und bisher niemals mit Tariflohnerhöhungen verrechnet wurde, steht dies einer späteren Anrechnung nicht entgegen.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01.04.2008 - 6 Ca 1578/07 - dahingehend abgeändert, dass

1. die Klage abgewiesen wird und

2. der Kläger die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat.

II. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.935,41 EUR festgesetzt.

III. Die Revision wird (für den Kläger) zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; ERA-ETV § 5 Abs. 5;

Tatbestand: