LAG Hamm - Urteil vom 12.02.2014
5 Sa 2/14
Normen:
TV BZ ME § 2 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 83/13

Anrechnung einer übertariflichen ZulageBranchenzuschläge bei ArbeitnehmerüberlassungEntgeltzuschlag aufgrund Betriebsvereinbarung

LAG Hamm, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 2/14

DRsp Nr. 2014/10651

Anrechnung einer übertariflichen Zulage Branchenzuschläge bei Arbeitnehmerüberlassung Entgeltzuschlag aufgrund Betriebsvereinbarung

§ 2 Abs. 5 Satz 2 ETV BZA lässt eine Verrechnung eines als übertarifliche Zulage gezahlten Entgeltzuschlages zu, der der Angleichung des Entgelts von Leiharbeitnehmern an das Entgelt von Arbeitnehmern des Entleiherbetriebes dient. Dies gilt auch dann, wenn der Entgeltzuschlag aufgrund einer Betriebsvereinbarung des Entleihers mit seinem Betriebsrat beruht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 25.06.2013 – 1 Ca 83/13 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV BZ ME § 2 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte ist u.a. im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig. Der Kläger war vom 06.08.2012 bis zum 31.12.2012 bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde von der Beklagten bei der Fa. U in B eingesetzt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie zwischen der BAP bzw. der iGZ sowie der IG Metall vom 22.05.2012 (TV BZ ME) Anwendung.

Dieser regelt u.a.:

§ 2 Branchenzuschlag