LSG Bayern - Urteil vom 04.12.2009
L 1 R 304/09
Normen:
SGB VI § 93; SGB VII § 82;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 616/08

Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; keine eigenständige Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes durch den Rentenversicherungsträger

LSG Bayern, Urteil vom 04.12.2009 - Aktenzeichen L 1 R 304/09

DRsp Nr. 2010/7889

Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; keine eigenständige Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes durch den Rentenversicherungsträger

Der Rentenversicherungsträger muss im Rahmen der Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung den tatsächlich vom Unfallversicherungsträger herangezogenen Jahresarbeitsverdienst heranziehen und nicht den - vielleicht abweichenden - rechtlich gebotenen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 93; SGB VII § 82;

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft die Höhe einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).