I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Berufungsverfahren betrifft die Höhe einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
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