LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.11.2018
L 32 AS 1416/18 NZB
Normen:
SGB II § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 59 AS 12195/16

Anrechnung eines Betriebs- und Heizkostenguthabens auf Leistungen für Unterkunft und HeizungAbgesenkte Leistungen für Unterkunft und HeizungTeilweise Anrechnung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2018 - Aktenzeichen L 32 AS 1416/18 NZB

DRsp Nr. 2019/621

Anrechnung eines Betriebs- und Heizkostenguthabens auf Leistungen für Unterkunft und Heizung Abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung Teilweise Anrechnung

1. Betriebskostenrückzahlungen mindern den Anspruch auf Arbeitslosengeld II mit dem vollen Rückzahlungsbetrag, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hier entfallenden Alg II-Anteil vollständig gedeckt waren. 2. Bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung mindern Betriebskostenerstattungen den Alg II-Anspruch in dem bzw. den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verbleibt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung eines Betriebs- und Heizkostenguthabens in Höhe von 376,88 Euro mit 100 Euro auf ihre für Juli 2016 abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung.