LAG Hamm - Urteil vom 08.07.2003
19 Sa 501/03
Normen:
BSHG §§ 18 ff. ; KSchG § 1 Abs. 1 ; SGB III §§ 48 ff. ; SGB III (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) §§ 229 ff. ;
Fundstellen:
AuA 2004, 47
BB 2003, 2237
NZA-RR 2003, 632
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 3 Ca 2200/02 - 06.02.2003,

Anrechnung eines im Betrieb absolvierten Praktikums auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG

LAG Hamm, Urteil vom 08.07.2003 - Aktenzeichen 19 Sa 501/03

DRsp Nr. 2003/11129

Anrechnung eines im Betrieb absolvierten Praktikums auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG

»Absolviert ein Sozialhilfeempfänger auf Veranlassung des Trägers der Sozialhilfe im Rahmen einer berufspraktischen Qualifizierungsmaßnahme ein betriebliches Praktikum, für das eine Vergütung nicht gezahlt wird und gewährt der Träger der Sozialhilfe weiterhin Leistungen zum Lebensunterhalt, so wird durch den mit dem Unternehmen abgeschlossenen Praktikumsvertrag ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts nicht begründet. Dies folgt aus § 19 Abs. 3 BSHG in analoger Anwendung.«

Normenkette:

BSHG §§ 18 ff. ; KSchG § 1 Abs. 1 ; SGB III §§ 48 ff. ; SGB III (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) §§ 229 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung sowie über einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Die Beklagte, die mehr als 5 Vollzeitarbeitskräfte beschäftigt, betreibt ein Unternehmen für die Herstellung von Verpackungen und Verpackungsteilen.