LAG Hamburg - Urteil vom 13.07.2017
7 Sa 38/17
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 611 Abs. 1; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 356/16

Anrechnung eines übertariflichen Entgeltbestandteils auf die Erhöhung des tariflichen Gehaltsanteils

LAG Hamburg, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 38/17

DRsp Nr. 2018/3358

Anrechnung eines übertariflichen Entgeltbestandteils auf die Erhöhung des tariflichen Gehaltsanteils

Eigene übertarifliche Entgeltstufen (neben tariflichen Entgeltstufen) können trotz der Zuordnung der Mitarbeiter zu einer übertariflichen Entgeltstufe einen anrechnungsfähigen Entgeltbestandteil enthalten. Das gilt auch dann, wenn (auch) der übertarifliche Entgeltbestandteil über Jahre entsprechend der Tarifsteigerungen angehoben wurde.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Februar 2017 (28 Ca 356/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 151; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 611 Abs. 1; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, die Tariferhöhung in Höhe von 1,5 % zum 01. Oktober 2016 auf das Gehalt der klagenden Partei anzurechnen.

Die klagende Partei ist bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern seit dem 21. Juni 1988 beschäftigt.