LAG Hamm - Urteil vom 12.05.2011
15 Sa 1259/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 a; BetrVG § 77 Abs. 4; TV Absicherung 13. ME § 2; TV Absicherung 13. ME § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 801/10

Anrechnung erfolgsorientierter Prämie auf tarifliche Sonderzahlung in der Metall- und Elektroindustrie NRW

LAG Hamm, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 1259/10

DRsp Nr. 2011/16021

Anrechnung erfolgsorientierter Prämie auf tarifliche Sonderzahlung in der Metall- und Elektroindustrie NRW

1. Die Regelung des § 4 Satz 1 des einheitlichen Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 18.12.2003 (TV Absicherung 13. ME), durch die Leistungen der Arbeitgeberin als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des § 2 TV Absicherung 13. ME gelten und den tariflichen Anspruch erfüllen, enthält mit den Begriffen "Leistungen ..wie ..Jahresabschlussvergütungen, Ergebnisbeteiligungen ..u.ä." keine abschließende Regelung. 2. Eine auf das Geschäftsjahr bezogene und vom Geschäftserfolg abhängige Prämie, die auf der Grundlage verschiedener Kenngrößen wie "Liefertreue Kunden", "SAP-Projekt", "Qualität (interne Fehlerkosten)" und "Ergebnis in Mio. EUR" ermittelt wird (erfolgsorientierte Prämie aufgrund der "Vereinbarung über eine freiwillige erfolgsorientierte Prämie für das Jahr 2008"), bemisst sich nach Kriterien, die regelmäßig auch für die Ermittlung der Höhe einer Jahresabschlussvergütung oder einer Ergebnisbeteiligung herangezogen werden und ist deshalb eine Arbeitgeberleistung im Sinne von § 4 Satz 1 TV Absicherung 13. ME.