BAG - Urteil vom 14.11.2006
1 AZR 40/06
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 3 S. 1 § 112 Abs. 1 S. 1, 2, 4 ; BGB § 366 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 322 Abs. 1 ; MTV (Bergbau, Chemie, Energie) § 13 Abs. 4, 8 ;
Fundstellen:
AP Nr. 181 zu § 112 BetrVG 1972
ArbRB 2007,75
AuR 2007, 105
BAGE 120, 173
BB 2007, 218
DB 2007, 173
NZA 2007, 339
ZIP 2007, 197
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 663/05
ArbG Limburg, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 549/04

Anrechnung tariflicher Leistungen auf Sozialplanansprüche

BAG, Urteil vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 1 AZR 40/06

DRsp Nr. 2007/346

Anrechnung tariflicher Leistungen auf Sozialplanansprüche

»Die Betriebsparteien können in einem Sozialplan regeln, dass Abfindungen, die der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrags wegen einer Betriebsänderung zahlt, zur Erfüllung von Sozialplanansprüchen führen.«

Orientierungssätze:1. Ein Interessenausgleich iSv. § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entfaltet keine normative Wirkung für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer.2. Enthält ein Interessenausgleich eine Bestimmung, die ihrem Inhalt nach eine Sozialplanregelung darstellt, können sich hieraus Ansprüche der Arbeitnehmer ergeben.3. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG findet nach § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG auf Sozialpläne iSv. § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keine Anwendung. Die Ausnahme des § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG gilt nicht für freiwillige vorsorgliche Sozialpläne.4. Dem Schriftformerfordernis des § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG ist durch die Verweisung auf genau bezeichnete andere schriftliche Regelungen genügt.5. Die Betriebsparteien können in einem Sozialplan wirksam regeln, dass Leistungen des Arbeitgebers, die dieser auf Grund eines Tarifvertrags erbringt, Sozialplanansprüche erfüllen, wenn sie dem Ausgleich oder der Abmilderung von Nachteilen dienen, die Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen.6. Sozialpläne sind nach Möglichkeit gesetzeskonform auszulegen.

Normenkette: