Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Februar 2010, 15 Ca 8300/09, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug darüber, ob tarifvertraglich vorgeschriebene Ruhezeiten und Erholungsurlaub zusammenfallen können.
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