LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.11.2010
17 Sa 968/10
Normen:
ArbZG § 5; ArbZG § 20; MTV Nr. 1 a § 4 Abschn. 4 A Abs. 1; 2. DV LuftBO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8300/09

Anrechnung tarifvertraglich vorgeschriebener Ruhezeiten auf Erholungsurlaub bei Besatzungsmitgliedern von Luftfahrzeugen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.11.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 968/10

DRsp Nr. 2011/7754

Anrechnung tarifvertraglich vorgeschriebener Ruhezeiten auf Erholungsurlaub bei Besatzungsmitgliedern von Luftfahrzeugen

1. Die Arbeitgeberin kann Ruhezeiten des Flugpersonals mit Urlaub "verrechnen"; die tarifvertraglich und nach dem durch VO (EG) Nr. 859/2008 und zuvor durch VO (EG) Nr. 8/2008 geänderten Anhang III der VO (EWG) Nr. 3922/91 einzuhaltenden Ruhezeiten sind auch dann gewährleistet, wenn sie in Zeiten des Erholungsurlaubs fallen. 2. Grenzen der Anrechnung arbeitsfreier Zeiten auf die Ruhezeiten können sich dabei aus dem Rechtsgedanken ergeben, dass die Arbeitgeberin im Luftverkehr für eine effektive Ruhezeit zu sorgen hat. 3. Die Einhaltung von Ruhezeiten durch genehmigten Erholungsurlaub führt weder zu einer Verkürzung des Urlaubsanspruchs noch widerspricht sie dem Zweck des Erholungsurlaubs.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Februar 2010, 15 Ca 8300/09, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 5; ArbZG § 20; MTV Nr. 1 a § 4 Abschn. 4 A Abs. 1; 2. DV LuftBO § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug darüber, ob tarifvertraglich vorgeschriebene Ruhezeiten und Erholungsurlaub zusammenfallen können.