LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.05.2007
9 Sa 93/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV (Pro Seniore) § 1 Ziff. 2 Satz 2 § 11 § 12 b Abs. 3 ; TVG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 161/06

Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei Eingruppierung einer Altenpflegerin - Abschlussmandat auf Arbeitgeberseite mit Verhandlungsmandat - unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen auf substantiierten Eingruppierungsvortrag der Arbeitnehmerin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 93/06

DRsp Nr. 2008/4226

Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei Eingruppierung einer Altenpflegerin - Abschlussmandat auf Arbeitgeberseite mit Verhandlungsmandat - unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen auf substantiierten Eingruppierungsvortrag der Arbeitnehmerin

1. Da Ziel von Tarifvertragverhandlungen der Abschluss eines Tarifvertrages ist, ergibt sich aus den Verhandlungsmandat zugleich die Vollmacht zum Abschluss entsprechender Tarifverträge, wenn nicht eine entsprechende Einschränkung vorgenommen wird.2. Soweit unter § 1 Ziff. 2 Satz 2 MTV geregelt ist: "Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen", ist damit nicht das Inkrafttreten des Tarifvertrages als solches geregelt; die Verpflichtung zum Abschluss von Arbeitsverträgen setzt das Bestehen eines Tarifvertrages gerade voraus.3. Die Arbeitnehmerin kommt ihrer Darlegungslast nach, wenn sie bezüglich der Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe vorträgt, eine bestimmte, vom tariflichen Eingruppierungssystem auch so bezeichnete und insbesondere auch als Berufsbezeichnung geläufige Tätigkeit einer Altenpflegerin auszuüben; das gilt erst recht, wenn die von ihr behauptete Tätigkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien entspricht.