BSG - Urteil vom 29.09.1998
B 4 RA 9/98 R
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 56 Abs. 3 S. 2, § 56 Abs. 3 S. 3;

Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei Erziehung im Ausland

BSG, Urteil vom 29.09.1998 - Aktenzeichen B 4 RA 9/98 R

DRsp Nr. 1999/4591

Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei Erziehung im Ausland

1. Wenn das inländische Arbeitsverhältnis für die Dauer der Auslandsbeschäftigung teilweise zum Ruhen gebracht wird, aber aus ihm auch während der Auslandsbeschäftigung noch wechselseitige Rechte und Pflichten erwachsen, die Auslandsbeschäftigung von vornherein zeitlich durch Vertrag oder ihrer Eigenart nach rechtlich begrenzt ist und wenn rechtlich von vornherein sichergestellt ist, daß das inländische Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wieder auflebt, so ist ein, die fortdauernde Integration in das inländische Arbeitsleben noch hinreichend vermittelndes Rumpfarbeitsverhältnis gegeben, (vgl. BSG vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 = BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 54 Nr. 4 und BSG vom 16.11.1993 - 4 RA 39/92).2. Eine vertraglich im voraus zeitlich begrenzte Beschäftigung liegt nicht vor, wenn eine zunächst auf drei Jahre befristete Auslandsbeschäftigung sich um jeweils ein Jahr verlängert, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf eine Kündigung erfolgt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 56 Abs. 3 S. 2, § 56 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung.