LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.12.2009
3 Ta 283/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 824/09

Anrechnung von Schulden bei der Einkommensermittlung zur Prozesskostenhilfe; unangemessene Berücksichtigung einer Verschuldung in Kenntnis der Verfahrenskosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.12.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 283/09

DRsp Nr. 2010/4991

Anrechnung von Schulden bei der Einkommensermittlung zur Prozesskostenhilfe; unangemessene Berücksichtigung einer Verschuldung in Kenntnis der Verfahrenskosten

Werden nach Erhebung der Kündigungsschutzklage nebst Prozesskostenhilfeantrag Verbindlichkeiten begründet, ist es nicht angemessen, diese finanziellen Belastungen einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn nicht ersichtlich ist, dass es seinerzeit unbedingt notwendig war, diese Verbindlichkeit einzugehen.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.10.2009 - 2 Ca 824/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Unter Zurückweisung des Antrages auf ratenfreie PKH-Bewilligung im übrigen wird der Klägerin unter Beiordnung der Rechtsanwältin J. H., D-Straße, D-Stadt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Kaiserslautern niedergelassenen Rechtsanwalts rückwirkend für das erstinstanzliche Verfahren - 2 Ca 824/09 - für folgende Klageanträge die Prozesskostenhilfe bewilligt:

a) den Feststellungsantrag zu Ziffer I. aus der Klageschrift vom 19.05.2009 (rückwirkend ab dem 04.06.2009 = Vorlage der PKH-Erklärung),

b) den Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 30.06.2009 (rückwirkend ab dem 30.06.2009 = Antragsstellung)

und