BAG - Urteil vom 10.03.2009
1 AZR 57/08
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1416/07
ArbG Dortmund, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 618/07

Anrechnung von Tarifgehaltserhöhungen auf übertarifliche Zulage; Mitbestimmung des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 10.03.2009 - Aktenzeichen 1 AZR 57/08

DRsp Nr. 2009/11082

Anrechnung von Tarifgehaltserhöhungen auf übertarifliche Zulage; Mitbestimmung des Betriebsrats

1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer Tarifgehaltserhöhung auf übertarifliche Zulagen mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme vorliegt, sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum besteht. 2. Erfolgen Tarifgehaltserhöhungen zeitlich versetzt in mehreren Schritten oder Stufen, ist für die Beurteilung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats eine isolierte Betrachtung des jeweiligen Anrechnungsvorgangs nicht immer ausreichend. Vielmehr kann es darauf ankommen, ob den Entscheidungen des Arbeitgebers über eine mögliche Anrechnung eine einheitliche Konzeption zugrunde liegt. Für ein einheitliches Gesamtkonzept kann insbesondere ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Anrechnungsvorgängen sprechen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Oktober 2007 - 14 Sa 1416/07 - wird zurückgewiesen.