BSG - Urteil vom 27.08.1998
B 8 KN 20/97 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ; RVO § 1278 ; SGB VI § 93 Abs. 1, § 93 Abs. 5, § 89 Abs. 1 ; SGB X § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 107 Abs. 1 ;

Anrechnung von Unfallrenten auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen B 8 KN 20/97 R

DRsp Nr. 1999/9285

Anrechnung von Unfallrenten auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Verfassungsmäßigkeit

1. Im Grundsatz bestehen gegen die in § 93 SGB VI geregelte teilweise Anrechnung von Unfallrenten auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zu § 1278 RVO - BVerfG vom 19.7.1984 - 1 BvR 1614/83 = SozR 2200 § 1278 Nr. 11 und zu § 93 SGB VI - BSG vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R).2. § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stellt darauf ab, ob nach materiellem Recht Anspruch gleichzeitig auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung besteht, und nicht drauf, ob die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bereits durch Verwaltungsakt festgestellt ist (vgl. BSG vom 29.4.1997 - 8 RKn 29/95 = SozR 3-1300 § 107 Nr. 10).3. Ein Versicherter kann grundsätzlich die Anrechnung seiner Verletztenrente auf die neue Rente nicht vermeiden, solange es ihm nach einem Arbeitsunfall oder dem Auftreten einer Berufskrankheit noch möglich war, eine höhere Rentenart in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen. Das gilt auch für den Fall, daß die bereits zu einem früheren Zeitpunkt zustehende Unfallrente erst während des Bezugs der neuen Rente angewiesen wird.