LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.09.2008
8 Sa 1370/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TV (Vereinheitlichung Betriebliche Altersversorgung Lufthansa) § 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1567/07

Anrechnung von Vordienstzeiten bei rückwirkender Einführung der Lufthansa-Betriebsrente - Vordienstzeiten aus unterbrochenem Arbeitsverhältnis - Feststellungsinteresse bei Berechnung der Anwartschaft aus rückwirkenden Rentenbausteinen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 1370/07

DRsp Nr. 2009/3132

Anrechnung von Vordienstzeiten bei rückwirkender Einführung der Lufthansa-Betriebsrente - Vordienstzeiten aus unterbrochenem Arbeitsverhältnis - Feststellungsinteresse bei Berechnung der Anwartschaft aus rückwirkenden Rentenbausteinen

1. Auch einzelne Berechnungsgrundlagen einer Betriebsrente können Gegenstand einer Feststellungsklage sein; hat die Arbeitgeberin bereits sowohl den Startbaustein für die Garantie bisher erworbener VBL-gleicher Anwartschaften wie auch die Betriebsrente aus rückwirkenden Rentenbausteinen ermittelt, ist es der Arbeitnehmerin nicht zuzumuten, die bereits jetzt streitige Frage erst nach Eintritt des Versorgungsfalls klären zu lassen. 2. Vordienstzeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses auch mit der gleichen Arbeitgeberin werden in der betrieblichen Altersversorgung im Allgemeinen nur einbezogen, wenn dies besonders vereinbart ist. 3. Ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Tarifregelung anders als üblich nicht nur die Zeit des letzten ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses sondern auch frühere Arbeitsverhältnisse erfasst, kommt eine Anrechnung dieser Vordienstzeiten nicht in Betracht. 4. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, die Vordienstzeiten bei einem unterbrochenen Arbeitsverhältnis grundsätzlich für die Berechnung der Altersversorgung zusammenzurechnen.