LAG Chemnitz - Beschluss vom 06.02.2004
3 TaBV 33/03
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 3 ; BetrVG § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 231/03

Anrufung der Einigungsstelle trotz möglichen Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers bei Handlungsspielraum des Arbeitgebers

LAG Chemnitz, Beschluss vom 06.02.2004 - Aktenzeichen 3 TaBV 33/03

DRsp Nr. 2004/7136

Anrufung der Einigungsstelle trotz möglichen Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers bei Handlungsspielraum des Arbeitgebers

»Das zwingende Einigungsstellenverfahren gem. § 85 Abs. 2 BetrVG kommt auch dann in Betracht, wenn zwar ein individueller Rechtsanspruch des Arbeitnehmers als möglich erscheint, der Arbeitgeber jedoch über einen Handlungsspielraum verfügt, der nicht lediglich im Verzicht auf seine Rechtsposition besteht.«

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 3 ; BetrVG § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

1.

Der Antragsteller ist der für die Regionalfiliale ... der Beteiligten zu 2. gebildete Betriebsrat.

Dem Verfahren zugrunde liegt eine Beschwerde des außertariflichen Angestellten der Beteiligten zu 2., Herrn ..., gegen die Weigerung der Beteiligten zu 2., ihm im Wege des Neuabschlusses eines Leasingvertrages einen Pkw zur Verfügung zu stellen.

Herrn ... war entsprechend der "Richtlinie für Bankwagen" (Bl. 33 bis 56 d. A.) ein von der Beteiligten zu 2. geleastes Fahrzeug (genannt "Bankwagen") zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Voraussetzung hierfür war,