LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.02.2009
13 Sa 2170/08
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
LAGE § 14 TzBfG Nr. 50
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 7476/08

Anschlussverbot für befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 2170/08

DRsp Nr. 2009/7966

Anschlussverbot für befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst

1. Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält anders als die Vorgängerregelung des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 keine zeitliche Begrenzung. 2. Dies gilt auch für den Öffentlichen Dienst. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass im Bereich des Öffentlichen Dienstes auf das Anschlussverbot verzichtet werden muss, wenn sich der oder die Beste bei der Bewerbung durchsetzt, der oder diejenige zuvor aber bereits bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war.

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.09.2008 - 58 Ca 7476/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die wirksame Befristung ihres Arbeitsvertrages sowie um die Weiterbeschäftigung der Klägerin.