LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2014
4 Sa 458/13
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1189/13

Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und Zahlung einer Sozialplanabfindung bei Verzicht auf beabsichtigte Betriebsänderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 458/13

DRsp Nr. 2015/1442

Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und Zahlung einer Sozialplanabfindung bei Verzicht auf beabsichtigte Betriebsänderung

1. Ein Arbeitnehmer ist nicht mehr von einer Betriebsänderung betroffen, wenn die Arbeitgeberin die Durchführung einer zunächst beabsichtigten Betriebsänderung vollständig oder jedenfalls hinsichtlich des diesen Arbeitnehmer betreffenden Teils endgültig aufgegeben und den Arbeitnehmer hiervon in Kenntnis gesetzt hat; unter diesen Umständen hat der Arbeitnehmer regelmäßig nicht mehr die wirtschaftlichen Nachteile zu besorgen, die der Sozialplan ausgleichen oder abmildern soll. 2. Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Zeitpunkt der Mitteilung der Arbeitgeberin, ihm gegenüber auf die Durchführung der Betriebsänderung zu verzichten, bereits entstanden, kann sich die Arbeitgeberin nicht mehr durch einseitigen Verzicht von der Anwendung der Sozialplanvorschriften lösen.