BSG - Urteil vom 19.11.1997
3 RK 6/96
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; NUBRL; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3, § 39 Abs. 1 S. 3, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, § 137a Abs. 1, § 137b, § 109 Abs. 1, § 107 Abs. 1, § 109 Abs. 2 S. 1, § 135 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 109 Abs. 2 S. 2; SGB X § 42 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 81, 182
DB 1998 Beil. 16, 23
NJW 1999, 1811
NZS 1998, 518
SozR-3 2500 § 109 Nr. 5

Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages für ein Spezialkrankenhaus mit einem neuartigen Behandlungsangebot bei Krebserkrankungen, Krankenhausbehandlung mit einer neuartigen Methode

BSG, Urteil vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 3 RK 6/96

DRsp Nr. 1998/19191

Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages für ein Spezialkrankenhaus mit einem neuartigen Behandlungsangebot bei Krebserkrankungen, Krankenhausbehandlung mit einer neuartigen Methode

1. Nach § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V darf ein Versorgungsvertrag gemäß § 108 Nr. 3 nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet oder für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist. Daraus folgt umgekehrt, daß ein Anspruch auf Vertragsabschluß besteht, wenn diese Kriterien positiv feststehen. § 109 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der einen solchen Anspruch seinem Wortlaut nach verneint, ist im Lichte des Art. 12 GG verfassungskonform dahingehend einzuschränken, daß er sich lediglich auf den nachfolgenden Satz 2 bezieht und ein Ermessen nur bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten, in ihrer Zahl aber nicht benötigten Krankenhäusern einräumt.2. Wenn auch die Klinik eine besonders leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung anbietet, kann dies ihre Zulassung selbst dann nicht rechtfertigen, wenn sich herausstellen würde, daß das Leistungsangebot dem von vorhandenen Plankrankenhäusern überlegen ist.