LSG Bayern - Beschluss vom 04.05.2023
L 5 KR 100/23 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 2; SGB IV § 35a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 1150/22

Anspruch auf Abschluss eines zivilrechtlichen Vorstandsdienstvertrages und einer daraus folgender tatsächlicher Beschäftigung

LSG Bayern, Beschluss vom 04.05.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 100/23 B ER

DRsp Nr. 2024/44

Anspruch auf Abschluss eines zivilrechtlichen Vorstandsdienstvertrages und einer daraus folgender tatsächlicher Beschäftigung

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.02.2023 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Streitwert wird auf 3.333,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 2; SGB IV § 35a;

Gründe

I.

Die Beteiligten des Ausgangs- und Beschwerdeverfahrens streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über den Abschluss eines Vorstandsdienstvertrags und daraus folgender tatsächlicher Beschäftigung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Bg.). Die Bf. vertritt dabei die Auffassung, dass aus ihrer Wahl als Vorständin gleichsam automatisch ein Anspruch auf Abschluss des zivilrechtlichen Dienstvertrages folgt.

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