LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.10.2008
L 8 R 213/07
Normen:
EVZStiftG § 16 Abs. 1 S. 2; EVZStiftG § 16 Abs. 2 S. 2; ZRBG § 1 Abs. 1 Nr. 1b; ZRBG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 (27,51) R 402/05

Anspruch auf Altersrente, Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen L 8 R 213/07

DRsp Nr. 2009/875

Anspruch auf Altersrente, Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten

1. Die in § 16 Abs. 1 S. 2 EVZStiftG geregelte Ausschlusswirkung und die Verzichtswirkung des § 16 Abs. 2 S. 2 EVZStiftG erstrecken sich nicht auf den Anspruch auf Zahlung einer ggf. höheren Rente aufgrund von Beitragszeiten nach § 2 Abs. 1 ZRBG. 2. Die Gewährung von Entgelt in der ortsüblichen Währung, von Ghettogeld oder zum freien Tausch bestimmten Bezugsscheinen ist Entgelt in Sachen von § 1 Abs. 1 Nr. 1b ZRBG, soweit ihr Umfang zumindest 1/6 des ortsüblichen Arbeitsentgelts für ungelernte Arbeiter übersteigt. Bei der Gewährung von Sachbezügen ist dagegen zu unterscheiden: Übersteigen die Sachbezüge (insbesondere Verpflegung, Unterkunft und Kleidung) nicht das Maß freien Unterhalts, d.h. derjenigen wirtschaftlichen Güter, die zur unmittelbaren Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Einzelnen erforderlich sind, liegt kein Entgelt vor. Bei Lebensmitteln kommt es darauf an, ob sie nach Art und Umfang des Bedarfs unmittelbar zum Verbrauch oder Gebrauch gegeben werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.06.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: