SG Gießen, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 175/06
Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Anwendbarkeit der Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI, Anforderungen an des Sozialversicherungsausweis der ehemaligen DDR
LSG Hessen, Urteil vom 22.08.2008 - Aktenzeichen L 5 R 338/07 KN
DRsp Nr. 2008/20453
Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Anwendbarkeit der Besitzschutzregelung des § 88SGB VI, Anforderungen an des Sozialversicherungsausweis der ehemaligen DDR
1. Die Besitzschutzregelung des § 88SGB VI findet keine Anwendung, wenn der Versicherte, der bereits eine unbefristete Bergmannsvollrente nach § 2 RÜG bezieht, eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß § 40SGB VI beantragt.2. Sind im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherungen nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten der ehemaligen DDR sowohl Arbeitszeiten als auch Arbeitsentgelt angegeben, so genügt er den Anforderungen des § 286cSGB VI. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]