LSG Hessen - Urteil vom 28.09.2021
L 2 R 174/20
Normen:
SGB VI § 63; SGB VI § 66 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 77 Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 405/18

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte MenschenRechtmäßigkeit der Berücksichtigung eines verminderten Zugangsfaktors aus einer früheren Rente

LSG Hessen, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen L 2 R 174/20

DRsp Nr. 2023/3595

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung eines verminderten Zugangsfaktors aus einer früheren Rente

1. Auch Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, unterliegen den Rentenabschlägen des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. 2. § 77 Abs. 3 SGB VI stellt sicher, dass die mit einem "vorzeitigen" Rentenbezug gem. § 77 Abs. 2 SGB VI einhergehende Kürzung des Zugangsfaktors grundsätzlich auch bei Bezug einer oder mehrerer aufeinander folgender Renten wirksam bleibt.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 63; SGB VI § 66 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 77 Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen.