Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07.02.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf der Grundlage eines Zugangsfaktors von 1,0.
Bei der am 1952 geborenen Klägerin ist seit 09.12.2010 (auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs vom April 2014 rückwirkend) ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.
Am 19.04.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie eine Altersrente für Frauen.
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