LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2018
L 10 R 690/17
Normen:
SGB VI § 63 Abs. 1; SGB VI § 63 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 64; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und S. 2; SGB VI § 236a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3251/15

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte MenschenVerfassungsmäßigkeit des gekürzten Zugangsfaktors wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen L 10 R 690/17

DRsp Nr. 2019/952

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen Verfassungsmäßigkeit des gekürzten Zugangsfaktors wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme

§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07.02.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 63 Abs. 1; SGB VI § 63 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 64; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und S. 2; SGB VI § 236a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf der Grundlage eines Zugangsfaktors von 1,0.

Bei der am 1952 geborenen Klägerin ist seit 09.12.2010 (auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs vom April 2014 rückwirkend) ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

Am 19.04.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie eine Altersrente für Frauen.