LSG Hessen - Urteil vom 16.12.2011
L 5 R 32/10
Normen:
EGKS-V Art. 56 § 2 Buchst. b; SGB VI § 237 Abs. 1; SGB VI § 237 Abs. 3; SGB VI § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 237 Abs. 4 S. 3; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; SGB VI Anl. 19;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 711/03

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit; Ausscheiden aus einem Betrieb der Montanindustrie

LSG Hessen, Urteil vom 16.12.2011 - Aktenzeichen L 5 R 32/10

DRsp Nr. 2012/3749

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit; Ausscheiden aus einem Betrieb der Montanindustrie

1. Ein Versicherter ist jedenfalls dann aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden im Sinne des § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI, wenn dieser Betrieb endgültig stillgelegt worden ist. 2. Die - nahtlose - Weiterbeschäftigung des Versicherten in einem anderen als dem stillgelegten Betrieb der Montanindustrie beseitigt den einmal gemäß § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI entstandenen Vertrauensschutz nicht. 3. Die von § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI vorausgesetzte Kausalität zwischen Maßnahme einerseits und Ausscheiden andererseits ist nur zu bejahen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Versicherte seinen Arbeitsplatz aufgrund anderer Ursachen aufgeben musste. Der Einwand des Rentenversicherungsträgers, dass der Versicherte von einer Stilllegungsmaßnahme nicht betroffen gewesen sei, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]