BSG - Beschluss vom 31.08.2021
B 5 R 21/21 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 721/17
SG Augsburg, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 5/17

Anspruch auf AltersrenteAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 31.08.2021 - Aktenzeichen B 5 R 21/21 BH

DRsp Nr. 2021/14690

Anspruch auf Altersrente Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 115;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente. Sein Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 8.2.2016, mit dem er die Berücksichtigung zusätzlicher rentenrechtlicher Zeiten und Entgeltpunkte forderte, hatte teilweise Erfolg. Die Beklagte berechnete mit Bescheid vom 23.6.2016 die Altersrente neu und wies im Widerspruchsbescheid vom 28.11.2016 den Rechtsbehelf im Übrigen zurück. Das SG hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 4.10.2017). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Beschluss vom 24.2.2021, dem Kläger zugestellt am 4.3.2021).