LSG Bayern - Urteil vom 10.03.2015
L 1 LW 21/13
Normen:
ALG § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; ALG § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3; ALG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ALG § 3 Abs. 3; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; SGB IV § 1 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 15 Abs. 1; SGB IV § 18a Abs. 2 S. 1; SGB VI § 3 S. 1 Nr. 1a; SGB VI § 56 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 LW 16/13

Anspruch auf Alterssicherung der Landwirte; Keine Befreiung von der Versicherungspflicht durch Mieteinkünfte; Verfassungsmäßigkeit der Voraussetzung einer Antragstellung auf Pflegeleistungen für das Bestehen von gesetzlicher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen L 1 LW 21/13

DRsp Nr. 2015/9252

Anspruch auf Alterssicherung der Landwirte; Keine Befreiung von der Versicherungspflicht durch Mieteinkünfte; Verfassungsmäßigkeit der Voraussetzung einer Antragstellung auf Pflegeleistungen für das Bestehen von gesetzlicher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

1. Nach der - auch für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte (vgl. § 1 Abs. 1 SGB IV) maßgeblichen - Definition des Arbeitseinkommens in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. 2. Mieteinkünfte sind weder ein Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit noch sind sie nach Einkommensteuerrecht als Arbeitseinkommen zu werten. Mieteinkünfte werden auch nicht vom Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV umfasst, da es sich hierbei nicht um laufende oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung handelt; vielmehr stellen sie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG eine eigene Einkunftsart dar (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). 3. Das vom Gesetzgeber im ALG vorgesehene differenzierte System von Regel (Versicherungspflicht) und Ausnahme (Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung auf Antrag) ist einer gesetzesergänzenden, lückenschließenden Auslegung nicht zugänglich.

Tenor

I. II. III.