BAG - Urteil vom 24.01.2012
9 AZR 131/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; AltTZG § 3; AltTZG § 4; AltTZG § 5; BGB § 315 Abs. 1; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anlage 17 Altersteilzeitregelung § 2; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anlage 17 Altersteilzeitregelung § 5;
Fundstellen:
AP ATG § 3 Nr. 23
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1288/10
ArbG Krefeld, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2834/09

Anspruch auf Altersteilzeit nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes

BAG, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 131/11

DRsp Nr. 2012/10302

Anspruch auf Altersteilzeit nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes

1. a) Nach § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR kann der Dienstgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnen. b) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dienstgeber gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden hat, ob er das Angebot eines Mitarbeiters, der zwar das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat, annimmt, ein Altersteilzeitdienstverhältnis einzugehen (§ 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR), oder ob sich der Anspruch des Mitarbeiters nach § 2 Abs. 2 Anlage 17 AVR richtet, weil er das 60. Lebensjahr vollendet hat und der Dienstgeber deshalb ein Altersteilzeitdienstverhältnis vereinbaren soll, da § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR nicht zwischen den verschiedenen Ansprüchen auf Altersteilzeit differenziert. 2. Die Regelung in § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR verpflichtet den Dienstgeber auch nicht, bei Vorliegen dringender dienstlicher bzw. betrieblicher Gründe nach pflichtgemäßen Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB darüber zu entscheiden, ob er die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnt.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2010 - 7 Sa 1288/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.