LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2009
17 Sa 5/09
Normen:
AltTZG 1996 § 3 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 311a Abs. 1; GewO § 106 Abs. 1; TzBfG § 8 Abs. 1; TzBfG § 8 Abs. 5 S. 3; Tarifvertrag über Altersteilzeit für den öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 in der Fassung vom 30.06.2000 (TV ATZ) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag über Altersteilzeit für den öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 in der Fassung vom 30.06.2000 (TV ATZ) § 2 Abs. 2; Tarifvertrag über Altersteilzeit für den öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 in der Fassung vom 30.06.2000 (TV ATZ) § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 224/08

Anspruch auf Altersteilzeit nach TV ATZ; Teilzeit- oder Blockmodell; Billiges ermessen des Arbeitgebers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 5/09

DRsp Nr. 2010/10801

Anspruch auf Altersteilzeit nach TV ATZ; Teilzeit- oder Blockmodell; Billiges ermessen des Arbeitgebers

1. § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG ist auf die Regelung der Altersteilzeit im TV ATZ, insbesondere also ein Altersteilzeitverlangen nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 TVATZ weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. 2. a) Ein Altersteilzeitverlangen des Arbeitnehmers, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ erfüllt, kann nur abgelehnt werden, soweit dringende dienstliche und betriebliche Gründe entgegen stehen (§ 2 Abs. 2, Abs. 3 TV ATZ). b) Die Frage, ob diese Altersteilzeit im Teilzeit- oder im Blockmodell durchgeführt wird, ist keine Frage der entgegenstehenden dringenden Gründe, sondern eine Frage des nach billigem Ermessen auszuübenden Weisungsrechts des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat nach den Vorschriften des öffentlichen Dienstes keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der während der Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit. Das zeigt § 3 TV ATZ, wonach der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Arbeitszeitverteilung erörtern soll. Die Verteilung der Arbeitszeit obliegt deshalb nach § 106 Abs. 1 GewO dem Arbeitgeber.