LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.06.2023
L 4 KA 49/18
Normen:
SGB V § 103 Abs. 7 S. 2; SGB X § 32 Abs. 1; KHG § 8 Abs. 1; AG-KHG § 4 Abs. 1; AG-KHG § 4 Abs. 3; BMV-Ä § 39 Abs. 1; BMV-Ä § 39 Abs. 3 S. 1; BMV-Ä § 39 Abs. 5 Nr. 3; BMV-Ä § 40 Abs. 1; BMV-Ä § 40 Abs. 2 S. 1-2; BMV-Ä § 40 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 173/17

Anspruch auf Anerkennung als Belegarzt in der vertragsärztlichen VersorgungAnforderungen an die Eignung des ArztesBestimmung des Versorgungsauftrags des KrankenhausesBegriff der Wohnung im Sinne von § 39 Abs. 5 Nr. 3 BMV-Ä

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.06.2023 - Aktenzeichen L 4 KA 49/18

DRsp Nr. 2023/11832

Anspruch auf Anerkennung als Belegarzt in der vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an die Eignung des Arztes Bestimmung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses Begriff der Wohnung im Sinne von § 39 Abs. 5 Nr. 3 BMV-Ä

1. Die Prüfung eines Anspruchs auf Belegarztanerkennung nach §§ 39 f. BMV-Ä ist von der Prüfung eines Anspruchs auf beschränkte Zulassung als Belegarzt nach § 103 Abs. 7 SGB V entsprechend den unterschiedlichen Zwecken der Regelungen abzugrenzen. Die persönliche Geeignetheit des eine belegärztliche Tätigkeit anstrebenden Arztes ist allein im Verfahren über die Belegarztanerkennung zu prüfen. Ob es dem Belegarztbewerber tatsächlich nur um eine beschränkte vertragsärztliche Zulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V bestellt ist, ist hingegen ggf. Gegenstand der Prüfung der Zulassungsgremien.2. Differenziert der Landeskrankenhausplan bei Bestimmung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses bzw. dessen Zulassung lediglich nach den in der einschlägigen Weiterbildungsordnung aufgeführten medizinischen Fachgebieten und nicht - weitergehend - nach den einem Arzt gemäß der Weiterbildungsordnung innerhalb des Fachgebiets möglichen Spezialisierungen, kommt es im Rahmen der von § 40 Abs. 1 geforderten Kongruenz zwischen medizinischer Ausrichtung der Belegabteilung und Krankenhausplan allein auf das in der benannte Fachgebiet als solches an.