LSG Bayern - Urteil vom 25.11.2015
L 2 U 120/13
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 2108; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 11.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 93/12

Anspruch auf Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Wirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen L 2 U 120/13

DRsp Nr. 2016/1554

Anspruch auf Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Wirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Nach den Konsensempfehlungen zur Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage 1 der BKV ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Ursachenzusammenhangs, dass eine plausible zeitliche Korrelation zwischen ausreichender beruflicher Belastung und einer altersuntypischen, nachgewiesenen bandscheibenbedingten Erkrankung bestehen muss; insbesondere muss die Exposition der Erkrankung vorausgegangen sein. 2. Ein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erfahrungssatz, wonach in der Regel ein monosegmentaler Bandscheibenvorfall im Segment L 5/S1 ohne Begleitspondylose entsteht, wenn eine Frau innerhalb von 8,5 Jahren einer Gesamtbelastungsdosis von 12,5 MNh unterliegt und das 3. Zusatzkriterium der Konstellation B 2 der Konsensempfehlungen erfüllt ist, ist nicht bekannt und auch den Konsensempfehlungen nicht zu entnehmen.

1. Über die allgemeine berufliche Gefährdung hinaus muss als wahrscheinlich nachgewiesen sein, dass die berufliche Tätigkeit wesentliche (Mit-)Ursache für die Gesundheitsstörungen war.