LSG Hessen - Urteil vom 31.08.2010
L 3 U 162/05
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 1103; BKV Anl. 1 Nr. 2402; BKV Anl. 1 Nr. 4104; BKV Anl. 1 Nr. 4109; BKV Anl. 1 Nr. 4113; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2; SGB VII § 9 Abs. 3; SGG § 128;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 431/02

Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Dosis-Wirkungs-Beziehung bei einer Listen-Berufskrankheit mit fünf Arbeitsstoffen und Mitverursachung eines Bronchialkarzinoms durch hohen Zigarettenkonsum

LSG Hessen, Urteil vom 31.08.2010 - Aktenzeichen L 3 U 162/05

DRsp Nr. 2011/20671

Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Dosis-Wirkungs-Beziehung bei einer Listen-Berufskrankheit mit fünf Arbeitsstoffen und Mitverursachung eines Bronchialkarzinoms durch hohen Zigarettenkonsum

Eine sog. Listen-Berufskrankheit (hier: die Ziffern 1103 - Erkrankung durch Chrom oder seine Verbindungen -, 2402 - Erkrankungen durch ionisierende Strahlen - , 4104 - Lungen- oder Kehlkopfkrebs durch Asbesteinwirkung -, 4109 - bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lunge durch Nickel oder seine Verbindungen - und 4113 - Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) beinhaltet im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale: Die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o.ä. auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen weiterer Krankheitsfolgen ist sodann im Rahmen der sog. haftungsausfüllenden Kausalität zu überprüfen (hier bei der Frage der wesentlichen Mitverursachung eines Bronchialkarzinoms durch die Berufsschadstoffe Chrom, Nickel und Asbest bei gleichzeitiger Nikotinbelastung in einem Ausmaß von 30 Packungsjahren). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]