LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.12.2018
L 8 U 70/15
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 2; BKVO Nr. 2104;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 U 101/12

Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die haftungsbegründende Kausalität für geltend gemachte Durchblutungsstörungen an den Händen als vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen L 8 U 70/15

DRsp Nr. 2019/1706

Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die haftungsbegründende Kausalität für geltend gemachte Durchblutungsstörungen an den Händen als vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen

Für die Feststellung einer Listenberufskrankheit ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und dass eine Krankheit vorliegt. Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen im Sinne einer haftungsbegründenden Kausalität verursacht sein (hier verneint für geltend gemachte Durchblutungsstörungen an den Händen als vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen im Sinne der BK Nr. 2104).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 3. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 2; BKVO Nr. 2104;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Durchblutungsstörungen als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2104 der Anlage 1 zur ().