Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 3. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung von Durchblutungsstörungen als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2104 der Anlage 1 zur ().
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