LSG Bayern - Urteil vom 17.12.2015
L 2 U 46/12
Normen:
Anlage 1 zur BKV Nr. 3101; BKV Anl. 1 Nr. 3101; SGB IV § 4 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 349/09

Anspruch auf Anerkennung einer HIV-Infektion als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anforderungen an eine besonders erhöhte Infektionsgefahr; Vorliegen einer Entsendung für den Unfallversicherungsschutz im Ausland

LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen L 2 U 46/12

DRsp Nr. 2016/7845

Anspruch auf Anerkennung einer HIV-Infektion als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anforderungen an eine besonders erhöhte Infektionsgefahr; Vorliegen einer Entsendung für den Unfallversicherungsschutz im Ausland

1. Der Verordnungsgeber geht bei der BK Nr. 3101 typisierend davon aus, dass gerade im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in einem Laboratorium eine abstrakte Gefahrenlage und für die betroffenen Beschäftigten ein generell erhöhtes Infektionsrisiko besteht (generelle/abstrakte Gefahrenlage). 2. Ob der Versicherte einer der versicherten Tätigkeit innewohnenden "Infektionsgefahr in besonderem Maße" ausgesetzt war, hängt einerseits von der Durchseuchung des Umfelds der versicherten Tätigkeit ab, d.h. der kontaktierten Personen sowie der Objekte, mit oder an denen zu arbeiten ist, und andererseits von der Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen, die sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, Häufigkeit und Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährdenden Handlungen bestimmt.