Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 8. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Nierenzellkarzinoms als weitere Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls und die Erstattung von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung und Nachsorge des Nierenzellkarzinoms entstanden sind.
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