LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.12.2018
L 8 U 68/15
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 11; SGB VII § 102;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 16/13

Anspruch auf Anerkennung eines Gesundheitsschadens als weitere Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Ursächlichkeit eines Wegeunfalls für ein Nierenzellkarzinom

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen L 8 U 68/15

DRsp Nr. 2019/1705

Anspruch auf Anerkennung eines Gesundheitsschadens als weitere Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Ursächlichkeit eines Wegeunfalls für ein Nierenzellkarzinom

Bei der Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Folge eines Arbeitsunfalles überwiegen unfallunabhängige Faktoren an ursächlicher Bedeutung, wenn sie bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung die tatsächlich und auch rechtlich allein wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens darstellen und das Unfallereignis deshalb als Gelegenheit zur Ursache völlig zurückdrängen (hier zur Frage der Ursächlichkeit eines auf dem Weg zur Arbeitsstätte erlittenen Verkehrsunfalls mit einem PKW für die Entstehung einer Nierenkrebserkrankung).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 8. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 11; SGB VII § 102;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Nierenzellkarzinoms als weitere Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls und die Erstattung von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung und Nachsorge des Nierenzellkarzinoms entstanden sind.