Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts R. vom 15. September 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19. April 2011 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vom 20. Juli 2010 ein Arbeitsunfall gewesen ist.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Ereignisses vom 20.07.2010 als Arbeitsunfall streitig.
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