LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.09.2019
L 7 R 142/16
Normen:
SGB VI § 35 Abs. 1; SGB VI § 55 Abs. 1 S. 2; ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Buchst. b); ZRBG § 1 Abs. 2; ZRBG § 2 Abs. 1; WGSVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 556/13

Anspruch auf Anerkennung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto nach dem ZRBG in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an den Nachweis oder die Glaubhaftmachung des Aufenthalts in einem Ghetto im Hinblick auf unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen im Rentenverfahren und vor den EntschädigungsbehördenErforderlichkeit einer Freiwilligkeit der Tätigkeit

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.09.2019 - Aktenzeichen L 7 R 142/16

DRsp Nr. 2021/1177

Anspruch auf Anerkennung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto nach dem ZRBG in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an den Nachweis oder die Glaubhaftmachung des Aufenthalts in einem Ghetto im Hinblick auf unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen im Rentenverfahren und vor den Entschädigungsbehörden Erforderlichkeit einer Freiwilligkeit der Tätigkeit

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 18. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 35 Abs. 1; SGB VI § 55 Abs. 1 S. 2; ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Buchst. b); ZRBG § 1 Abs. 2; ZRBG § 2 Abs. 1; WGSVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Altersrente unter Berücksichtigung einer Ghetto-Beitragszeit von April 1944 bis Januar 1945 in B.

Die Klägerin ist am 1937 geboren. Sie ist jüdischen Glaubens und US-amerikanische Staatsangehörige.