Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 18. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Altersrente unter Berücksichtigung einer Ghetto-Beitragszeit von April 1944 bis Januar 1945 in B.
Die Klägerin ist am 1937 geboren. Sie ist jüdischen Glaubens und US-amerikanische Staatsangehörige.
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