LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.09.2018
L 7 R 152/16
Normen:
SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 55 Abs. 1 S. 2; ZRBG § 1 Abs. 1; ZRBG § 2 Abs. 1; WGSVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 128/13

Anspruch auf Anerkennung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto nach dem ZRBG in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an den Begriff des Ghettos

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.09.2018 - Aktenzeichen L 7 R 152/16

DRsp Nr. 2019/4526

Anspruch auf Anerkennung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto nach dem ZRBG in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an den Begriff des Ghettos

Kennzeichnend für ein Ghetto sind die drei Elemente der Absonderung, Konzentration und Internierung der jüdischen Bevölkerung. Die Absonderung wird durch die Kennzeichnung mit dem Davidstern erzielt, die Konzentration erfolgt durch die Zusammenfassung der jüdischen Bevölkerung der Stadt oder der weiteren Umgebung in einem Wohnbezirk, die Internierung durch die Zuweisung bestimmter zwingender Wohnbezirke.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 8. September 2016 und der Bescheid vom 8. Mai 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2013 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeit von Februar 1940 bis Februar 1942 als rentenrechtliche Zeit des am 26. Januar 1912 geborenen und am 23. März 2017 verstorbenen J K anzuerkennen. Die Beklagte hat der Klägerin die ihr zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 55 Abs. 1 S. 2; ZRBG § 1 Abs. 1; ZRBG § 2 Abs. 1; WGSVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand