Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 20. Oktober 2016 und der Bescheid vom 1. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2012 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Berücksichtigung der Zeit einer Beschäftigung in einem Ghetto vom Januar 1940 bis März 1942 eine Altersrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Sie hat dem Kläger die ihm zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|