LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.11.2018
L 7 R 175/16
Normen:
SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 55 Abs. 1 S. 2; ZRBG § 1 Abs. 1; ZRBG § 2 Abs. 1; WGSVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 173/12

Anspruch auf Anerkennung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto nach dem ZRBG in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an den Begriff des Ghettos

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen L 7 R 175/16

DRsp Nr. 2019/6969

Anspruch auf Anerkennung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto nach dem ZRBG in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an den Begriff des Ghettos

Kennzeichnend für ein Ghetto sind die drei Elemente der Absonderung, Konzentration und Internierung der jüdischen Bevölkerung. Die Absonderung wird durch die Kennzeichnung mit dem Davidstern erzielt, die Konzentration erfolgt durch die Zusammenfassung der jüdischen Bevölkerung der Stadt oder der weiteren Umgebung in einem Wohnbezirk, die Internierung durch die Zuweisung bestimmter zwingender Wohnbezirke.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 20. Oktober 2016 und der Bescheid vom 1. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2012 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Berücksichtigung der Zeit einer Beschäftigung in einem Ghetto vom Januar 1940 bis März 1942 eine Altersrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Sie hat dem Kläger die ihm zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 55 Abs. 1 S. 2; ZRBG § 1 Abs. 1; ZRBG § 2 Abs. 1; WGSVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand