BAG - Urteil vom 17.07.2012
1 AZR 567/11
Normen:
BGB § 615 S. 1; BGB § 296; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2064/10
ArbG Herford, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 999/10

Anspruch auf Annahmeverzugslohn während Beteiligung an einem Streik

BAG, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 567/11

DRsp Nr. 2012/21161

Anspruch auf Annahmeverzugslohn während Beteiligung an einem Streik

Beteiligt sich ein außerordentlich gekündigter Arbeitnehmer an einem Streik, steht ihm für diese Zeit auch dann kein Annahmeverzugslohn zu, wenn in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird. Wer streikt, ist nicht leistungswillig iSd. § 297 BGB.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Mai 2011 - 8 Sa 2064/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 615 S. 1; BGB § 296; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche während eines Arbeitskampfes.

Die nicht tarifgebundene Beklagte beschäftigt etwa 45 Arbeitnehmer. Ende März 2010 forderte die tarifzuständige Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) sie zur Aufnahme von Tarifverhandlungen über den Abschluss eines Haustarifvertrags auf. Am 8. April 2010 wurde eine Tarifkommission gewählt und zeitgleich die Durchführung einer Betriebsratswahl vorbereitet. Am Folgetag kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos, den weiteren Mitgliedern der Tarifkommission kündigte sie zunächst ordentlich zum 30. Juni 2010 und anschließend am 22. April 2010 fristlos.