LAG Hamm - Urteil vom 29.11.2012
15 Sa 1008/12
Normen:
BGB § 296; BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3832/11

Anspruch auf Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug bei bestehender Arbeitsunfähigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 1008/12

DRsp Nr. 2013/7611

Anspruch auf Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug bei bestehender Arbeitsunfähigkeit

1. Gemäß § 297 BGB kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner zurzeit des Angebots oder in Falle des § 296 BGB zur der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.2. Bei bestehender Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer nicht fähig, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung dem Arbeitgeber ordnungsgemäß anzubieten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.04.2012 - 2 Ca 3832/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 296; BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung, Annahmeverzugsentgelt sowie leidensgerechte Beschäftigung in dem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis.

Der 1957 geborene Kläger ist bei der Beklagten, die u. a. Unternehmungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs betreibt, seit 1981 beschäftigt, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von etwa 2.900,00 €. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.

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